Verwaltungsaktien

Verwaltungsaktien
Verwaltungs|akti|en,
 
im engeren Sinn Aktien, deren Inhaber sich hinsichtlich der Verfügung der Aktien oder der Ausübung der Aktionärsrechte vertraglich an Weisungen des Vorstands oder Aufsichtsrats gebunden haben (gebundene Verwaltungsaktien). Entsprechende Verträge sind nach § 136 Absatz 2 AktG nichtig. - Als Verwaltungsaktien im weiteren Sinn werden alle Aktien bezeichnet, die unmittelbar (eigene Aktien) oder mittelbar (z. B. über abhängige Unternehmen oder wie bei der Vorratsaktie oder der gebundenen Verwaltungsaktien über Dritte) der AG gehören. Der AG stehen allerdings keine Aktionärsrechte aus diesen Verwaltungsaktien zu (§§ 56 und 71 b AktG).

Universal-Lexikon. 2012.

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  • Verwaltungsaktien — ⇡ Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten, meist einem Konsortium, übernommen und von diesem zur Verfügung der Verwaltung der Gesellschaft gehalten werden, die über ihre Verwendung entscheidet, z.B. zur Ausgabe von Belegschaftsaktien.… …   Lexikon der Economics

  • Vorratsaktien — Vorrats|akti|en,   Verwertungs|akti|en, Aktien, die bei ihrer Emission von einem Dritten (meist Bankenkonsortium) auf Rechnung der Gesellschaft übernommen und für diese, z. B. zum späteren Erwerb von Beteiligungen, zur Verfügung gehalten werden… …   Universal-Lexikon

  • Vorratsaktien — Verwertungsaktien. ⇡ Verwaltungsaktien, die von einem Konsortium oder einem anderen Dritten zur Verwertung im Interesse der AG gehalten werden, z.B. um sie der Belegschaft zum Erwerb (⇡ Belegschaftsaktien) anzubieten …   Lexikon der Economics

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