- Verwaltungsaktien
- Verwaltungs|akti|en,im engeren Sinn Aktien, deren Inhaber sich hinsichtlich der Verfügung der Aktien oder der Ausübung der Aktionärsrechte vertraglich an Weisungen des Vorstands oder Aufsichtsrats gebunden haben (gebundene Verwaltungsaktien). Entsprechende Verträge sind nach § 136 Absatz 2 AktG nichtig. - Als Verwaltungsaktien im weiteren Sinn werden alle Aktien bezeichnet, die unmittelbar (eigene Aktien) oder mittelbar (z. B. über abhängige Unternehmen oder wie bei der Vorratsaktie oder der gebundenen Verwaltungsaktien über Dritte) der AG gehören. Der AG stehen allerdings keine Aktionärsrechte aus diesen Verwaltungsaktien zu (§§ 56 und 71 b AktG).
Universal-Lexikon. 2012.